Zweitwohnungsteuer für Alleinerziehende in Hamburg verfassungswidrig?

In einem vom Bundesfinanzhof zu beurteilenden Fall wurde gegen eine alleinerziehende Mutter Zweitwohnungsteuer für die Jahre 2007 und 2008 festgesetzt, weil sie im Dezember 2006 in Hamburg eine Wohnung bezogen hatte, die sie ausschließlich für ihre beruflichen Aufenthalte nutzte. Die nicht berufsbedingt genutzte Hauptwohnung, in der sich die Alleinerziehende überwiegend aufhielt und die sie gemeinsam mit ihrer volljährigen, aber noch in Schulausbildung befindlichen Tochter bewohnte, befand sich in Mecklenburg-Vorpommern.

Nach dem Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetz unterliegt das Innehaben einer Zweitwohnung in Hamburg grundsätzlich der Zweitwohnungsteuer. Ausgenommen von der Steuerpflicht sind Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe- oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Grünen innehat, wenn die gemeinsame Wohnung die Hauptwohnung und außerhalb des Gebietes der Freien und Hansestadt Hamburg belegen ist.

Die Alleinerziehende sah in dieser Regelung eine unzulässige Benachteiligung von Nichtverheirateten mit Kindern gegenüber Verheirateten mit Kindern. Da auch der Bundesfinanzhof Zweifel daran hat, ob diese Regelung in Einklang mit dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie und dem Gleichheitssatz steht, hat er die Freie und Hansestadt Hamburg zum Verfahrensbeitritt und zur Stellungnahme aufgefordert.

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