Zeitpunkt der Anschaffung eines Grundstücks
Ein bebautes Grundstück ist angeschafft, wenn Besitz, Nutzen, Lasten und Gefahr auf den Käufer übergehen. Zu diesem Zeitpunkt übernimmt der Erwerber die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung. Es kommt nicht auf den vertraglich vorgesehenen Termin an.
Besitz wird durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück erworben. Dies kann bereits durch die Schlüsselübergabe der Fall sein. Gleichgestellt ist die Besitzergreifung durch den Erwerber mit Zustimmung des Übergebenden.
Vorstehende Grundsätze für Anträge auf Investitionszulage für Anschaffungen vor dem 1. Januar 2002 und das Ertragsteuerrecht ergeben sich aus einem Urteil des Bundesfinanzhofs.