Vom Arbeitgeber übernommene Steuerberatungskosten sind Arbeitslohn

Ein japanisches Unternehmen beschäftigte von der Muttergesellschaft aus Japan entsandte Mitarbeiter, mit denen Nettolohnvereinbarungen getroffen wurden. Anfallende Sozialabgaben und Steuern trug der Arbeitgeber, Erstattungen wurden an ihn abgetreten. Auch Steuerberatungskosten zur Erstellung der jährlichen Einkommensteuererklärung wurden vom Arbeitgeber übernommen. Das Finanzamt sah darin einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil.

Dies bestätigte der Bundesfinanzhof. Grundsätzlich führen alle Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst zu Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Nur solche Vorteile stellen keinen Arbeitslohn dar, die sich nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Bei einem ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse müssen die betrieblichen Zwecke absolut im Vordergrund stehen. Eigene Interessen des Arbeitnehmers dürfen keine Rolle spielen.

Bei der Übernahme von Steuerberatungskosten durch den Arbeitgeber steht das Eigeninteresse des Arbeitnehmers im Vordergrund. Motivation ist für ihn die Nettolohnvereinbarung als kalkulierbare Größe für seinen Auslandseinsatz. Der wirtschaftliche Verbleib von möglichen Steuererstattungen ist für ihn uninteressant. Diese Frage ist allenfalls für den Arbeitgeber von Bedeutung.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert