Verlustrücktrag aus einem verjährten Verlustentstehungsjahr in ein noch nicht verjährtes Rücktragsjahr
Negative Einkünfte (Verluste) in einer Einkunftsart sind zunächst mit positiven Einkünften derselben Art und sodann mit anderen positiven Einkünften zu verrechnen. Ein danach verbleibender Verlust ist in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückzutragen. Das gilt nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch für den Fall, dass der Steuerbescheid für das Verlustentstehungsjahr nicht mehr, aber der für das Rücktragsjahr noch geändert werden kann.
Ein Verlustrücktrag ist unabhängig von der Steuerfestsetzung im Verlustentstehungsjahr durchzuführen, soweit die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Über Grund und Höhe des rücktragsfähigen Verlustes wird erst in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlust auswirkt.
Hinweis: Nach dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2010 soll die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung gesetzlich verankert und der alte Rechtszustand wieder hergestellt werden.