Unternehmereigenschaft setzt die Absicht voraus, Einnahmen zu erzielen
Unternehmer kann nur sein, wer die Absicht hat, Einnahmen zu erzielen. Er muss zumindest beabsichtigen, Leistungen gegen Entgelt zu erbringen. Wer dauerhaft ausschließlich unentgeltliche Leistungen erbringt, kann nicht Unternehmer sein. Unschädlich ist, wenn der Unternehmer nur vorübergehend keine entgeltlichen Leistungen ausführt.
Ausgehend von diesen Grundlagen hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Unternehmereigenschaft von Miteigentümern eines Hotel-Appartements zu verneinen ist, wenn diese das Appartement dauerhaft unentgeltlich einer Hotel-Betriebsgesellschaft überlassen. Die unentgeltliche Überlassung kann z. B. darauf beruhen, dass die Eigentümer des Appartements an der Hotel-Betriebsgesellschaft beteiligt sind. Ist die Miteigentümergemeinschaft nicht Unternehmer, kann sie z. B. keinen Vorsteueranspruch aus den Gebäudeherstellungskosten geltend machen.