Übernahme von Kurkosten durch Arbeitgeber als Arbeitslohn

Die Übernahme von Kurkosten durch den Arbeitgeber ist grundsätzlich als Arbeitslohn zu beurteilen. An dieser Betrachtung ändert sich auch dann nichts, wenn ein mittelbares betriebliches Eigeninteresse des Arbeitgebers besteht.

Der Arbeitgeber eines im Flugsicherungsdienst tätigen Angestellten hatte diesen arbeitsvertraglich verpflichtet, sich in Abständen von längstens fünf Jahren einer Regenerierungskur zu unterziehen. Die Kosten für diese Kur hatte der Arbeitgeber in voller Höhe zu tragen. Es stellte sich hier die Frage, ob die Übernahme der Kosten als Arbeitslohn oder aber als in eigenbetrieblichem Interesse erbrachte Betriebsausgaben anzusehen sei. Von einem eigenbetrieblichen Interesse kann nach herrschender Meinung nur dann ausgegangen werden, wenn Zuwendungen des Arbeitgebers nahezu ausschließlich betrieblich veranlasst sind. In dem geschilderten Fall ist zwar eine solche betriebliche Veranlassung gegeben, das Eigeninteresse des Arbeitnehmers ist jedoch erheblich, da Aufwendungen für eine Kur den privaten Bereich betreffen.

Auch wenn Grundlage hierzu eine entsprechende Vereinbarung im Arbeitsvertrag ist, ändert sich an dieser Beurteilung nichts. Eine Aufteilung solcher Aufwendungen ist nicht möglich.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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