Steuerstrafrecht

Steuerhinterziehung hat nicht immer zwangsweise etwas mit Themen wie Schweiz, Lichtenstein, Luxemburg oder Schwarzgeld zu tun. Es sind auch nicht immer bewuste Handlungen, die zu einem Ermittungsverfahren führen oder mit einem Besuch der Steuerfahndung enden. 

Zum Einen gibt es natürlich den bewussten Steuerhinterzieher, der geplant und bewusst Steuern hinterzieht.
Die zweite Kategorie sind die Steuerpflichtigen, die Ihre steuerlichen Angelegenheiten selbst regeln und im Dschungel des Steuerrechtes Steuererklärungen abgeben, die schlicht falsch sind, in der Annahme alles richtig zu machen. Gerade in diesem Fall war häufig der Vorsatz der Steuerhinterziehung nicht gegeben. 

Der dritte Teil der Steuerpflichtigen, die mit Steuerfahndung in Kontakt kommen, sind diejenigen, die aus wirtschaflichen Gegebenheiten zur kurzfristigen Überbrückung falsche oder unvollständige Erkärungen abgeben. Zu dieser Kategorie zählen auch diejenigen, die keine Erkärungen abgeben.

Ein weiterer Bereich der Steuerhinterziehung betrifft diejenigen, die evenuell steuerlich beraten sind. Hier sind Fehlbuchungen, falsche Beratung, aus finanziellen Gründen zu spät abgegebene Erklärungen oder schlicht Missverständisse, die Ursache von Verfahren.

Der letzte Bereich sind schlicht die Steuerpflichtigen, die mit der Fahndung in Kontakt kommen, weil Betriebsprüfungen bei Geschäftspartnern, Scheidungs- oder Trennungsfälle im privaten und beruflichen Bereich oder ein Beihilfeverfahren bei der Hinterziehung eines Dritten auftreten.