Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen und Bedienung anderer Gesellschaftsgläubiger
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führt das Nichtabführen von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung im Stadium der Insolvenzreife einer GmbH zu einem Schadensersatzanspruch der Einzugsstelle gegen den Geschäftsführer, wenn dieser an andere Gesellschaftsgläubiger trotz der Insolvenzreife Zahlungen geleistet hat, die nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns vereinbar waren. In einem solchen Fall kann sich der Geschäftsführer nicht auf eine Pflichtenkollision berufen.
Mit der unanfechtbaren Verurteilung des Geschäftsführers zum Schadensersatz in einem solchen Falle steht allerdings noch nicht rechtskräftig fest, dass der zuerkannte Anspruch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und deshalb von einer etwaigen Restschuldbefreiung des Geschäftsführers nicht ergriffen wird.