Kosten der Erbauseinandersetzung sind abzugsfähige Verbindlichkeiten des Nachlasses

Kosten, die dem Erwerber eines Nachlasses unmittelbar mit seiner Abwicklung, Regelung oder Verteilung entstehen, sind als Verbindlichkeiten des Nachlasses abzugsfähig. Dazu gehören nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs auch die Aufwendungen für eine Erbauseinandersetzung. Diessind insbesondere:

  • Kosten für einen Sachverständigen zur Bewertung der Nachlassgegenstände 
    Notariats- und Gerichtskosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände, vor allem Grundstücke 
  • Aufwendungen für die anwaltliche Beratung sowie die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung bei der Erbauseinandersetzung 
  • bei einem Rechtsstreit über die Erbauseinandersetzung anfallende Gerichtskosten

Für die volle Anerkennung der Gutachterkosten zur Verkehrswertermittlung eines Grundstücks ist unerheblich, dass das Gutachten auch bei der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung verwendet wird. Dies gilt gleichermaßen, wenn die Aufwendungen in einem zivilrechtlichen Klageverfahren eines Pflichtteilsberechtigten gegen den Erben anfallen.

Demgegenüber sind von einem Erben aufgewendete Kosten für einen Rechtsstreit, der die zu zahlende eigene Erbschaftsteuer betrifft, nicht abzugsfähig.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert