Handelsvertreterausgleichszahlung nach Einstellung des Betriebs

Eine Handelsvertreterin hatte ihr Unternehmen auf eine GmbH übertragen. Sie wurde dort alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin. Die GmbH führte die Geschäfte als Untervertreterin weiter und erhielt dafür die Provisionen der vertretenen Firmen. Das Einzelunternehmen wurde aufgegeben. Zehn Jahre später stellte die GmbH ihren Betrieb ein. Die Handelsvertreterin erhielt von den vertretenen Firmen einen Ausgleichsanspruch gem. § 89b HGB, basierend auf den durch die GmbH getätigten Umsätzen. Das Finanzamt behandelte die Zahlung bei der Handelsvertreterin als gewerbesteuerpflichtig. Dies stellt der Bundesfinanzhof in Frage.

Soweit die Ausgleichsforderung der Handelsvertreterin Ausfluss ihrer vor zehn Jahren eingestellten Tätigkeit ist, unterliegt der Anspruch nicht der Gewerbesteuer. Es kann sich nur um nachträgliche nicht gewerbesteuerpflichtige Betriebseinnahmen handeln. Durch die einmalige Zahlung wird auch kein neuer der Gewerbesteuer unterliegender Betrieb eröffnet.

Sollte der Ausgleichsanspruch allerdings der GmbH zustehen, ist er dort gewerbesteuerpflichtig. Die Auszahlung an die Handelsvertreterin wäre dann als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, die bei ihr zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehört.

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