Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eines Gesellschafters mit gesellschaftseigenen Kfz sind Fahrten zu unternehmensfremden Zwecken und umsatzsteuerpflichtig
Eine Personengesellschaft stellte ihren Gesellschaftern ein gesellschaftseigenes Kraftfahrzeug auch für private Zwecke zur Verfügung. Die Überlassung erfolgte entgeltlich. Den Gesellschaftern war es überlassen, ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zu führen oder die 1 % Regelung anzuwenden. Die danach ermittelte Bemessungsgrundlage war das Entgelt und wurde durch Belastung des jeweiligen Privatkontos des Gesellschafters abgegolten. Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wurden nicht berücksichtigt. Die Gesellschaft war der Ansicht, dass es sich dabei um eine unternehmerische Nutzung handelt, die nicht umsatzsteuerpflichtig ist.
Das Niedersächsische Finanzgericht folgte dieser Argumentation nicht: Nutzt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft ein gesellschaftseigenes Kraftfahrzeug für Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte, so dienen diese Fahrten umsatzsteuerrechtlich i. d. R. nicht unternehmerischen, sondern privaten (unternehmensfremden) Zwecken und sind umsatzsteuerpflichtig.
Über die eingelegte Revision muss nun der Bundesfinanzhof entscheiden.