Eine Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leer stehenden Wohnung liegt nur bei ernsthaften und nachhaltigen Vermietungsbemühungen vor

Soweit Aufwendungen bereits vor der Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung angefallen sind, sind diese als vorweggenommene Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn ein klar erkennbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit späteren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung besteht. Aufwendungen für eine leer stehende Wohnung können als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Eigentümer der Wohnung sich endgültig entschlossen hat, durch Vermieten der Wohnung wieder Mieteinnahmen zu erzielen (Einkünfteerzielungsabsicht).

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass ernsthafte und nachhaltige Vermietungsbemühungen erforderlich sind, um eine Einkünfteerzielungsabsicht bei einer leer stehenden Wohnung nachzuweisen. Sucht der Eigentümer für eine in einem Wohngebiet liegende Wohnung nur gewerblich oder selbstständig Tätige als Mieter, und ist eine z. B. gewerbliche Nutzung in dem Gebäude unzulässig oder nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt, liegen keine ernsthaften Vermietungsbemühungen vor. Solche Bemühungen führen nicht zu einer Einkünfteerzielungsabsicht. Der Ansatz von (vorweggenommenen) Werbungskosten ist dann nicht möglich.

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