Ausgleich des steuerlichen Nachteils eines unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten

Ein unterhaltsberechtigter früherer Ehegatte hatte dem Antrag des Unterhaltspflichtigen auf Durchführung des steuerlichen Realsplittings nach dessen Zusicherung, alle hieraus entstehenden wirtschaftlichen Nachteile zu ersetzen, zugestimmt. Für denselben Veranlagungszeitraum hatte die Unterhaltsberechtigte mit einem neuen Ehegatten die Zusammenveranlagung gewählt. Streitig war die Höhe des Nachteilsausgleichs nach Inanspruchnahme des Realsplittings, insbesondere die Frage, ob auch die aus der Zusammenveranlagung resultierende steuerliche Mehrbelastung auszugleichen ist.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kann die Unterhaltsberechtigte von dem Unterhaltspflichtigen höchstens den Ausgleich des steuerlichen Nachteils verlangen, der ihr bei getrennter Veranlagung durch die Besteuerung der Unterhaltsbezüge entstanden wäre. Dies gilt auch dann, wenn die Unterhaltszahlungen nicht zeitgerecht, sondern verspätet geleistet worden sind.

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