Ausbildungsplatzsuchendes Kind mit eigenem Kind

Für ein noch nicht 25 Jahre (bis 2006: 27 Jahre) altes Kind wird Kindergeld bzw. ein Kinderfreibetrag gewährt, wenn es mangels Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann. Weitere Voraussetzung ist, dass es sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang, wenn sich die Aufnahme oder Fortsetzung der Ausbildung wegen Erkrankung oder wegen eines Beschäftigungsverbots (z. B. Mutterschutz) verzögert.

Das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz muss glaubhaft gemacht und nachgewiesen werden. Dazu gehört u. a., dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, Suchanzeigen in einer Zeitung schaltet oder direkt schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsbetriebe richtet. Entfaltet das Kind keinerlei Aktivitäten, weil es sich um die Betreuung des eigenen Kindes kümmert, reicht eine Registrierung als ausbildungsplatzsuchend alleine nicht aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

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