Aufwendungen für einen nicht zu Stande gekommenen Grundstückskauf sind keine Werbungskosten

Vergebliche Aufwendungen in Form einer verlorenen Anzahlung für die Anschaffung von Grund und Boden können nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden. Voraussetzung für die Berücksichtigung von fehlgeschlagenen Aufwendungen als Werbungskosten ist die Abnutzbarkeit des geplanten Erwerbs eines Vermögensgegenstands.

Diese von der Finanzverwaltung geteilte Auffassung wird im Schrifttum kritisiert. Nach der Gegenmeinung können bei Überschusseinkünften (z. B. Vermietung und Verpachtung) die das Vermögen betreffenden Aufwendungen nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn mit den Aufwendungen ein nichtabnutzbares Wirtschaftsgut (z. B. Grund und Boden) tatsächlich erworben worden ist, nicht jedoch, wenn sich die geplante Anschaffung nicht realisiert hat. Für Klarheit muss nun der Bundesfinanzhof sorgen.

(Quelle: Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg)


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