Aufteilung von Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Fortbildungsveranstaltung

Aufwendungen eines Arztes für die Teilnahme an einem Kurs mit sportlichem Charakter können unter bestimmten Voraussetzungen teilweise als Werbungskosten berücksichtigt werden. Das gilt z. B. dann, wenn der Arzt zur Erlangung der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ eine bestimmte Stundenzahl in verschiedenen Sportarten nachzuweisen hat. Dies lässt sich anhand des nachfolgend geschilderten Falles deutlich machen:

Eine Fortbildung, die von der Ärztekammer für den Erwerb der Zusatzbezeichnung „Sportmedizin“ anerkannt wurde, war an verschiedene Voraussetzungen geknüpft. Dazu gehörte auch eine Teilnahme an sportmedizinischen Kursen von insgesamt 120 Stunden. Die Teilnehmer konnten sowohl an Vorträgen teilnehmen als auch verschiedene Sportarten wie Surfen, Biken, Segeln, Tennis und Bergsteigen in Theorie und Praxis kennen lernen. Unter Hinweis auf die neuere Rechtsprechung des Großen Senats hat der Bundesfinanzhof hier noch einmal bestätigt, dass das Aufteilungsverbot für solche gemischten Aufwendungen nicht mehr gilt. Die Aufwendungen waren in dem geschilderten Fall demnach zeitanteilig in abzugsfähige Werbungskosten und nichtabzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung aufzuteilen.

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