Auch berufliche Fortbildung eines Kindes kann Berufsausbildung sein

In einem Urteil des Bundesfinanzhofs wird der Begriff der Berufsausbildung näher definiert und weit ausgelegt. In Berufsausbildung befindet sich, wer sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Diesem Ziel dienen alle Maßnahmen zur Erlangung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen, um den erstrebten Beruf später ausüben zu können.


Es spielt keine Rolle, ob es sich um eine erste oder weitere Ausbildung handelt. Auch eine zusätzliche Ausbildungsmaßnahme zur beruflichen Qualifizierung in einem oder für einen anderen Beruf kann als Berufsausbildung anzusehen sein.


Nicht erforderlich ist, dass die Vorbereitung auf einen künftigen Beruf die Arbeitskraft eines Kindes überwiegend beansprucht. Die Ausbildung kann auch im Rahmen einer Nebenerwerbstätigkeit erfolgen oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden, das von vielen als Dauerberuf ausgeübt wird.

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