Zulässigkeit des Werbungskostenabzugs bei Zahlungen Dritter

Der Werbungskostenabzug steht grundsätzlich nur der Person zu, die den Aufwand getragen hat. Nur dann ist die persönliche Leistungsfähigkeit gemindert. Die Mittelherkunft ist nicht entscheidend. Ein Vermieter kann Aufwendungen auch dann abziehen, wenn ein Dritter ihm den entsprechenden Betrag zuvor geschenkt hat, oder statt ihm den Geldbetrag unmittelbar zu geben in seinem Einvernehmen die Aufwendungen bezahlt (Abkürzung des Zahlungswegs).
Verpflichtet sich ein Mieter im Mietvertrag gegenüber dem Vermieter Instandhaltungsaufwendungen an dem gemieteten Gebäude zu tragen, ist der Werbungskostenabzug beim Vermieter nicht möglich, wenn der Mieter die Reparaturarbeiten in Auftrag gibt und die Rechnung bezahlt. Nach Auffassung des Finanzgerichts Köln liegen die Voraussetzungen des abgekürzten Zahlungswegs nicht vor.

Vom abgekürzten Zahlungsweg ist der sog. abgekürzte Vertragsweg zu unterscheiden. In diesem Fall schließt der Dritte im eigenen Namen für den Vermieter einen Vertrag und leistet auch selbst die geschuldeten Zahlungen. Im Urteilsfall waren diese Grundsätze ebenfalls nicht anzuwenden, da der Mieter den Vertrag über die Instandsetzungsarbeiten nicht für den Vermieter, sondern für sich selbst abgeschlossen hatte.

Der Bundesfinanzhof muss abschließend entscheiden.

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