Ist die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen?
Eine GmbH hatte in ihrer Bilanz einen Rechnungsabgrenzungsposten nicht aktiviert, weil bei Bilanzaufstellung durch die Rechtsprechung noch nicht geklärt war, ob hierfür ein Aktivierungsgebot bestand. Das Finanzamt erhöhte den steuerlichen Gewinn um den Rechnungsabgrenzungsposten und wollte die ungeklärte Frage durch die Rechtsprechung klären lassen. Die GmbH meinte, die Bilanz dürfte in diesem Punkt nicht beanstandet werden, weil sie als ordentlicher Kaufmann bei ungeklärten Rechtsfragen einen eigenen Ermessenspielraum hätte.
Der Große Senat des Bundesfinanzhofs wird demnächst entscheiden, ob die Bilanz nach objektiven oder subjektiven Kriterien aufzustellen ist. Ist sie nach subjektiven Kriterien aufzustellen, hat der Kaufmann bei ungeklärten Bilanzierungsfragen quasi ein Wahlrecht, das auch für die Steuerbilanz gilt und durch das Finanzamt nicht beanstandet werden darf. Wird die objektive Sichtweise befürwortet, kann jede ungeklärte Bilanzierungsfrage vom Finanzamt beanstandet werden.
Hinweis: Das Problem ist von grundsätzlicher Bedeutung. Deshalb hat der zuständige 1. Senat des Bundesfinanzhofs, der die objektive Sichtweise befürwortet, dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs das Problem zur endgültigen Entscheidung vorgelegt.