Freigrenze von 110 Euro bei Betriebsveranstaltung ist weiterhin gültig
Ein Arbeitgeber unternahm im Jahr 2000 mit seinen Arbeitnehmern einen zweitägigen Betriebsausflug. Die Kosten je Teilnehmer betrugen 249 DM. Das Finanzamt unterwarf diesen Betrag der Umsatzsteuer, weil die Freigrenze für Betriebsveranstaltungen von damals 200 DM überschritten worden war. Bis zu diesem Betrag nimmt die Finanzverwaltung nur eine übliche Betriebsveranstaltung an, die wegen des überwiegend betrieblichen Interesses des Arbeitgebers weder der Lohnsteuer noch der Umsatzsteuer unterliegt.
Der Bundesfinanzhof bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Die für das Lohnsteuerrecht maßgebende Freigrenze von damals 200 DM (heute 110 €) pro Teilnehmer ist auch für das Umsatzsteuerrecht zu beachten.
Hinweis: Der Arbeitgeber kann aus den Kosten der Betriebsveranstaltung die Vorsteuer gelten machen, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.